Verein zur Förderung der Grundschule Nordborchen-Alfen – Satzung

Verein zur Förderung des Teilstandortes Alfen der Grundschule Nordborchen-Alfen e. V. – Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.04.1999

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 26.10.2015 mit Wirkung ab 01.02.2016

 

Satzung des Vereins zur Förderung des Teilstandortes Alfen der Grundschule Nordborchen-Alfen e.V.

§ 1.         Name und Sitz

Der Verein führt ab 01.02.2016 den Namen

„Verein zur Förderung des Teilstandortes Alfen der Grundschule Nordborchen-Alfen e. V.“.

§ 2.         Zweck des Vereins

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO (Abgabenordnung, siehe: steuerbegünstigte Zwecke). Er ist überparteilich und überkonfessionell.

2.   Die Ziele des Vereins verstehen sich in zwei Bereichen:

2.1.      Allgemeine Unterstützung des Teilstandortes Alfen der Grundschule Nordborchen-Alfen, Grundschulverbund der Gemeinde Borchen mit kath. Hauptstandort und Gemeinschaftsteilstandort, Primarstufe

  • Förderung von kreativen Unterrichtsprojekten,
  • Förderung von Veranstaltungen zur Öffnung der Grundschule und Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen,
  • Initiierung zusätzlicher Bildungs- und Betreuungsangebote,
  • Förderung von Veranstaltungen und Einrichtungen zur Erweiterung sozialer, kultureller und kommunikativer Kompetenz,
  • Unterstützende Zusammenarbeit mit der Schulkonferenz,

2.2.      Betreuung der Schüler/innen des Teilstandortes Alfen des Grundschulverbundes Nordborchen-Alfen

  •       Organisation und Realisierung eines Betreuungsangebotes für Schülerinnen und Schüler nach dem Unterricht nach den Konzepten „Schule von acht bis eins" und „dreizehn plus“.

3.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel und etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4.   Grundsätzlich werden die Mittel für die beiden oben aufgeführten Ziele des Vereins getrennt verwaltet und eingesetzt.

5.   Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

6.   Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3.         Mitgliedschaft

1.   Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen sowie Organisationen werden.

2.   Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Von den Mitgliedern sind Beiträge in frei wählbarer Höhe zu entrichten, ein Mindestsatz wird dabei durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3.   Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Kündigung mindestens drei Monate vor Beendigung des Kalenderjahres dem Vorstand mitgeteilt werden muss,
  • durch Tod,
  • durch Erlöschen der etwa als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen
  • durch Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt. Das Mitglied kann dagegen innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4.         Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 5.         Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:

  •       Vorsitzende/r
  •       Stellvertretende/r Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in
  •       Schatzmeister/in
  •       Schriftführer/in

2.      Der/Die Vorsitzender und der/die Geschäftsführer/in vertreten den Verein gerichtlichen und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

3.      Der jeweilige Vorstand ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

4.      Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden lediglich ihre nachgewiesenen notwendigen Ausgaben erstattet.

5.      Sind der/die Schulleiter/in und der/die Schulpflegschaftsvorsitzende nicht im Vorstand des Fördervereins, können Sie als Beirat ernannt werden. Der Beirat hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er soll dem Vorstand bei allen Beschlüssen beratend zur Seite stehen.

6.      Beisitzer/innen, die bei Bedarf berufen werden können, werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 6.         Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder oder bei Bedarf durch den Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins oder sein/seine Stellvertreter/in.

2.      Regelmäßige Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sind:

  • der Jahresbericht,
  • der Finanzbericht,
  • der neue Jahresplan,
  • die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes.

3.      Die schriftliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen, per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse oder an Mitglieder ohne E-Mail-Adresse auf Antrag per einfachen Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens sieben Kalendertage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.

4.      Über Beratung und Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die vom Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

5.      Jedes Vereinsmitglied bzw. jede Organisation hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und besitzt sowohl aktives als auch passives Wahlrecht.

6.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7.         Beschlussfassung

Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung in die Tagesordnung aufgenommen worden ist.

Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn ein aktueller Anlass dringend eine Entscheidung erfordert. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 8.         Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder seine Auflösung beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Grundschule Nordborchen-Alfen (Gemeinde Borchen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins für den Teilstandort Alfen der Grundschule Nordborchen-Alfen zu verwenden hat.

 

§ 9.         Mangelnde Rechtsfähigkeit

Der Verein soll bis zur Eintragung, oder falls er die Rechtsfähigkeit nicht erreicht oder wieder verliert, als nichtrechtsfähiger Verein bestehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, in allen von ihm namens des Vereins vorgenommenen Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus oder in dem Zusammenhang damit entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 10.    Gültigkeit der Satzung

Die in der Gründungsversammlung vom 19.04.1999 beschlossene Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.10.2015 mit Wirkung ab 01.02.2016 geändert.