Einwände von „Windkraft Tudorf“ gegen die Salzkottener Windkraftpläne

01.07.2013 · Franz-Josef Lunatschek

Hallo Alfen,

ein herzliches Dankeschön an Hubert Halsband. Ich finde, er hat sich sehr intensiv informiert und daraus präzise Einwände gegen das Windflächengebiet „Fuchsberg“ formuliert. Jeder von uns kann diese Einwände gegenüber der Stadt Salzkotten geltend machen. Anbei die Einwände der Interessengemeinschaft „Windkraft Tudorf“ (Obern- und Niederntudorf) gegen das Gebiet „Oberntudorf“ (u. a. Gelände der Ziegelei), das uns in Alfen genauso betrifft. Wir in Alfen können diese Einwände auch zum großen Teil verwenden und an die Stadt Salzkotten schicken (Termin 08.07.13) – Siehe auch den Entwurf von Hubert Halsband.

 

Entwurf der Oberntudorfer vom 1.7.2013

Dies ist der Entwurf eines Einwands der Salkottener Windkraftpläne aus Oberntudorfer für die eine der drei geplanten Flächen

Absender

 

Bürgermeister
und Rat der Stadt Salzkotten
Marktstraße 8

33154 Salzkotten

 

• Einwände gegen die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Salzkotten
• Darstellung von „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“
– Konzentrationszone 3.1. „Oberntudorf“ –
Öffentlichkeitsbeteiligung vom 28.05. bis 08.07.2013

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Salzkotten – Darstellung von „Konzentrationszonen für  Windenergieanlagen“ – möchte ich bezüglich der Konzentrationszone 3.1. „Oberntudorf“, nachfolgende Einwände aber auch Anregungen vorbringen:

1. Belange des Artenschutzes:

Die Belange des Artenschutzes sind im Rahmen des FNP in zweierlei Hinsicht aufzuarbeiten. Ersten im Sinne des BNatSchG §44 – hier steht der konkrete Schutz „planungsrelevanter Arten“ im Vordergrund. Eine Abwägung der Belange im Sinne der Bauleitplanung ist unter diesem Aspekt nicht möglich. Zweitens sind die Artenschutzbelange in Verbindung mit Belangen von Flora und Fauna jedoch durchaus abwägungsrelevant, da sie im Rahmen der Umweltprüfung – hier Belange des Naturhaushaltes, Arten- und Lebensgemeinschaften – in den Umweltbericht und damit in die Gesamtschau der Gesichtspunkte zum FNP einzufließen haben und auch entsprechend zu würdigen sind. In der vorliegenden Begründung zum FNP inklusive der erstellten Gutachten sind beide Gesichtspunkte erheblich defizitär, wenn überhaupt, aufgearbeitet. So konzentriert sich der Artenschutz nach BNatSchG § 44 lediglich auf die planungsrelevanten Arten der Avifauna. In Abstimmung mit den für den Artenschutz zuständigen Behörden wurde die Betrachtung und Prüfung der Tiergruppe „Fledermäuse“ nicht berücksichtigt und in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert. Nach Aussage des Gutachters, siehe S. 89 Gutachten 1, „liegen keinem kontaktiertem Ansprechpartner Informationen über Fledermäuse in Salzkotten vor“. Neben der allgemeinen Feststellung, dass man sich solch eine Aussage eines Gutachters genüsslich auf der Zunge zergehen lassen sollte (ich habe von nichts eine Ahnung, bewerte mal aber trotzdem!, bin ja ein Gutachter), schreit ein derartiges Nichtwissen geradezu nach einer der FNP-Planungsebene entsprechenden quantitativen wie auch semi-qualitativen Bestandsaufnahme. Im Übrigen jagen in Oberntudorf inner Orts wie außer Orts für Jeden ersichtlich und bekannt Sommertags Fledermäuse in reichlicher Anzahl.

Dass eine solche Bestandsaufnahme bzw. zumindest eine gutachterliche Annäherung an den Fledermausbestand im  earbeitungsgebiet nicht gemacht wurde, stellt ein erhebliches planungsrelevantes Defizit dar.

Kenntnisse zum Fledermausbestand sind jedoch nicht nur rein artenschutzrechtlich von Bedeutung, sondern insbesondere auch als eine sachgerechte Grundlage für die Abwägung der Umweltbelange, die die Festsetzungen des FNP berühren. In diesem Punkt liegt, wie selbst dargelegt, schieres Nichtwissen vor. Eine sach- und fachgerechte Abwägung im Verfahren kann damit nicht vorgenommen werden. Eine Verschiebung der Problemlösung in das immissionsrechtliche Genehmigungsverfahren ist nicht statthaft, da damit die Öffentlichkeit in ihrer Mehrheit ausgeschlossen wird. Die in der Begründung genannte „Verfahrensabstimmung“ mit den relevanten Behörden mag für die Artenschutzbetrachtung nach BNatSchG durchaus machbar sein, ist aber für das Bauleitplanverfahren präjudizierend und damit nicht statthaft. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass mit dem Aspekt „Fledermäuse“ nicht nur Umweltbelange berührt werden. Gerade für die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebes sind sehr wohl Grundinformationen über vorkommende Fledermauspopulationen bezüglich „Monitoring Auflagen, Abschaltzeiten, etc.“ relevant. Fazit: Es wird eine Erhebung der Fledermausvorkommen im Planbereich in quantitativer und qualitativer Art in entsprechender Tiefe der Planungsebene Flächennutzungsplan (Windkraft) gefordert.

Bezüglich der avifaunistischen Artenschutzprüfung und Einstellu ng der Belange in die Abwägung des FNP lässt sich Ähnliches darstellen. Anscheinend war der Gutachter derart auf den reinen Artenschutz fokussiert, so dass die Berücksichtigung der Avifauna als grundlegender Umweltbelang quasi ausfiel. Eine Betrachtung der allgemeinen avifaunistischen Situation im Plangebiet und damit eine Diskussionen der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Avifauna als Wertbestandteil des Naturhaushaltes (Vergraulungseffekte, Rastverhalten, Brutvogelbestand vor Ort, etc.) fand nicht statt. Damit liegt ein weiterer erheblicher Abwägungsfehler vor.

Massivster Widerspruch erfordert selbstverständlich die Einschätzung des Gutachters, dass der Rotmilanhorst (natürlich damit auch die Vögel) im Abstand von ca. 400 m bedingt durch in einem temporär begrenzten Zeitfenster erfasstes Flugverhalten keine Auswirkungen auf das Plangebiet zeigt. Hinweis: siehe Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben vom 22.10.2010“, Punkt 3.1.

Fazit: Zum Schutz der Rotmilanpopulation / der Einzelvögel wird eine Verkleinerung der Windkonzentrationszone gefordert, so dass ein Mindestabstand vom erfassten Horst von 1.000 m eingehalten werden kann. Grundsätzlich sind die avifaunistischen Belange ausführlich als erheblicher Umweltbelang in die Abwägung einzustellen. Eine grundlegende Überarbeitung des Umweltberichtes ist erforderlich.

2. Windkraftkonzentrationszonen

Nach heutiger Rechtsprechung hat eine Gemeinde die Pflicht bei der Prüfung und Festlegung von Windkonzentrationszonen / -vorranggebieten, der Windkraftnutzung substantiell Raum im Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet, alle Flächenoptionen einer Windkraftnutzung im Plangebiet auszuschöpfen (siehe Windenergieerlass vom 11.07.2011, Punkt 4.3.1.). Dies heißt bezüglich der Konzentrationszone 3.1. Oberntudorf, dass die im ersten Suchschritt vorgenommene Qualifizierung des Gebietes als „bedingt geeignet“, sogar ohne der konkreten Kenntnisse zur avifaunistischen Situation vor Ort, durchaus für die Stadt Salzkotten Anlass sein kann, das Gebiet aus der Windzonenkulisse zu streichen. Durch die Ausweisung zweier (meines Wissens nach) unproblematischer Zonen in der Gemarkung Niederntudorf wird den Belangen der Windkraftnutzung substantiell Rechnung getragen. Nach den nunmehr vorliegenden Kenntnissen zur Rotmilansituation ist es umso verwunderlicher, dass aus einer bedingt tauglichen Fläche eine Windkraftkonzentrationszone wird. Eigentlich wäre ja der „knock out“ zu erwarten gewesen.

Fazit: Die Stadt Salzkotten wird aufgefordert, ihre planungsrechtliche Hoheit auszuschöpfen und damit rechtskonform die Zone 3.1. Oberntudorf als Windkraftkonzentrationszone auf Grundlage aller nunmehr vorliegenden Erkenntnisse aus dem Verfahren zu nehmen.

3. Vorbelastungen des Dorfgebietes Oberntudorf

In den gesamten der Öffentlichkeit zu Verfügung gestellten Unterlagen zur Änderung des FNP werden die vor Ort feststellbaren und konkret vorliegenden Vorbelastungen des Dorfes nicht oder nur sehr mangelhaft gewürdigt. Seien es die verkehrlichen  Lärmbelastungen insbesondere durch den Autobahnzubringer, die Belastungen durch die Lage in der Einflugschneise des Flughafens Paderborn / Lippstadt, die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die bestehenden Windkraftanlagen in „Wewelsburg“ und „Böddeken“ und deren nächtliche Leuchtfeuer oder die zukünftig zu erwartenden zusätzlichen Beeinträchtigungen durch die Windkonzentrationszonen „Niederntudorf“; diese Belange wurden nicht erkennbar im Verfahren eingestellt und einer adäquaten Würdigung unterzogen. Gerade unter dem Gesichtspunkt dieser schon bestehenden Belastungen und dem Gesichtspunkt von Vermeidung und Vorsorge sollte die Dorflage Oberntudorf nicht weiter belastet und beeinträchtigt werden.

Fazit: Es liegt ein erheblicher Abwägungsfehler vor, da die Vorbelastungen des Dorfes keine Berücksichtigung fanden.

 4. Berücksichtigung des Abwägungsaspektes Wirtschaftlichkeit / Effizienz

Ein weiteres Abwägungsdefizit liegt darin begründet, dass die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht Eingang in das bauleitplanerische Abwägungsverfahren fanden.Bedingt durch Restriktionen des Flughafenbetriebes (Reduzierung der Anlagenhöhe), Restriktionen aus den Belangen des Artenschutzes (sommerliche Abstellzeiten) und aus Belangen, die erst im immissionsschutzrechtlichen Verfahren offenkundig werden (z.B. Schattenwurf, Lärmschutz, „erdrückende Wirkung“) ist davon auszugehen, dass die Windkraftkonzentrationszone Oberntudorf gegenüber den bestehenden technischen Möglichkeiten freundlich ausgedrückt „suboptimal“ ist. Allerdings liegen Kenntnisse zu einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung oder einer vergleichenden Energieeffizienzbetrachtung, die eigentlich im Verfahren für die Öffentlichkeit mit offen zu legen wären, nicht vor. In Verbindung mit obigen Punkt 2 liegt damit ein erhebliches Abwägungsdefizit vor.

Fazit: Die mit der Windkraftkonzentrationszone Oberntudorf verbundene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Effizienzbetrachtung ist zu erarbeiten und in die Abwägung mit einzustellen.

5. Untersuchungsraum / Berücksichtigung der Belange des Naturhaushaltes

Gemäß den Ausführungen im Gutachten 1, S. 81, zur Charakteristik und Bewertung der abwägungsrelevanten Fläche g wird ersichtlich, dass der Kreis Paderborn im Rahmen eines Fachbeitrages zum Gebiet auf die Bedeutung eines Feldgehölzes, innerhalb dessen sich ein Stillgewässer befindet, verzeichnet als geschützter Landschaftsbestandteil GB-4318-003 im Kataster des LANUV, hingewiesen hat und seine Funktion in Verbindung mit angrenzenden Grünlandflächen als Verbundbiotop mit besonderer Bedeutung VB-DT-4317-004 herausstellt. Weder im weiteren Verfahren der Flächenrecherche bzw. zur Findung der Windkraftkonzentrationszone, noch im weiteren Abwägungsverfahren zur Bestimmung der Konzentrationszone 3.1. Oberntudorf finden diese Belange Raum zu Diskussion bzw. Abwägung. Desgleichen findet der Bereich des Wewerschen Waldes (innerhalb 2.000 m Untersuchungskreis), der intensiv als Naherholungsbereich genutzt wird, keinen Eingang in die Diskussion geschweige denn in die Abwägung.

Fazit: Die Belange des Biotopverbundes, des geschützten Landschaftsbestandteiles und der Naherholung wurden weder angemessen ermittelt, noch in die Abwägung eingestellt. Dies ist unter Berücksichtigung der Gesamtthematik „Wechselwirkungen Naturhaushalt – Erholung – Umweltbelange – Artenschutz“ ein weiteres Abwägungsdefizit und entsprechend nachzuholen.

6. Bearbeitung der Eingriffsregelung

Der Änderungsentwurf des FNP befasst sich nicht mit der Thematik der Eingriffsregelung nach BauGB sondern schiebt die Regelungen dieser Belange in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der FNP bietet durchaus die Möglichkeit und verlangt dies auch zumindest in den Grundzügen gemäß der Verfahrensebene, die Eingriffsregelung in Dimension und in Qualität vorzubereiten. Ein lapidares „Abschieben“ in die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsebene bedeutet eine faktische Ausgrenzung der allgemeinen Öffentlichkeit. Zumindest der Bürger vor Ort hat das Recht zu wissen, in welcher Dimension und in welcher potentieller Art und Weise, ggfs. zur ausgleichenden Gestaltung des Ortsbildes, die Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild ausgeglichen werden sollen.

Fazit: Die Eingriffsregelung ist entsprechend der Planebene FNP aufzuarbeiten und der Öffentlichkeit im Verfahren transparent zu machen.

7. Auswirkungen des Luftverkehrs

In den Ausführungen zur Kompatibilität der Windkraftkonzentrationszone und des Luftverkehrs ist nur ersichtlich, dass mit Höhenbegrenzungen der Windkraftanlagen zu rechnen ist. Auch bei diesem Gesichtspunkt werden alle für die Öffentlichkeit relevanten Fakten und Problemlösungen in das immissionsschutzrechtliche Verfahren verlagert. Im Änderungsverfahren zum FNP sind alle erheblichen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte darzustellen. So sind erhebliche Gesichtspunkte für die Öffentlichkeit durchaus die Festlegung der Anlagenhöhe und die Frage, ob eine Sicherheitsbeleuchtung an die Windkraftanlagen angebracht werden muss oder nicht.

Fazit: Die Belange und Auswirkungen des Luftverkehrs auf die potentiellen Windkraftanlagen in der Konzentrationszone sind im vollen Umfang in das Verfahren einzustellen.

8. Kulturgüter

Es werden im Umweltbericht Aussagen zum Bodendenkmal „steinzeitlicher Siedlungsbereich“ vermisst.

9. Umweltbericht S. 18; Punkt 2.2.

Nach Aussage des Berichtes gibt es keine Fließ- oder Stillgewässer innerhalb der Änderungsbereiche. Dies ist falsch – siehe geschützter Landschaftsbestandteil GB-4318-003!!

10. Formulierung in der Begründung

S. 7 der Begründung zur 27. Änderung des FNP wird ausgeführt, dass „ diese potentiell geeigneten Vorrangflächen hinsichtlich ihrer möglichen Wertigkeit für Vögel und Fledermäuse als zwei Tiergruppen, die gegenüber Windkraftanlagen besondere Empfindlichkeit aufweisen, konkret überprüft wurden. Diese ist bezüglich der Fledermäuse eine Falschaussage!

11. Bebauungsplanverfahren

Unter Berücksichtigung der in den obigen Punkten angesprochenen Defizite, „Nichtlösungen“, Aufbereitungsnotwendigkeiten und Problemen wird vorgeschlagen, dass die Windkraftkonzentrationszone 3.1., Oberntudorf, zur abschließenden Klärung und  gegenseitigen Abwägung aller Belange einem konkreten Bauleitplanverfahren zugeführt wird. Mit der Erstellung eines Bebauungsplanes zur Absicherung der Standorte von Windkraftanlagen im Gebiet nördlich von Oberntudorf wäre zudem gewährleistet, dass eine Öffentlichkeitbeteiligung weiterhin gewährleistet wird, wie dies im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht möglich ist.

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass der Änderungsentwurf zur 27. Änderung des FNP`s der Stadt Salzkotten für den Bereich „Oberntudorf“ derartig massive Defizite aufweist, so dass er in der jetzigen Form nicht zu akzeptieren ist. Es wird deshalb eine vollkommene Neubearbeitung des Entwurfes gefordert, um damit auch die Möglichkeit zu eröffnen, die bisher fehlenden Grundlagenerhebungen nachziehen und in das Verfahren integrieren zu können.

Mit freundlichen Grüßen

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