Kapitel 3: Das meierstättische Verhältnis der Alfener Kolonen zu ihren Grundherrn
- Die gutsherrlichen Prästationen.
- Bemessene und unbemessene Dienste.
- Bemeierung
- Weinkaufs- und Schreibgelder
- Das Landgericht "Unter den Schiereichen"
- Die Große Meierordnung des Fürstbischofs Wilhelm Anton von Asseburg 1765.
Vorbemerkung:
Die herrschende Form der mittelalterlichen und nachmittelalterlichen Zeit bis zur großen französischen Revolution 1789 war die der Grundherrschaft, deren Anfänge hineinreichen bis in die Zeiten des alten römischen Kaiserreiches, in die Zeiten der Völkerwanderung und der Besiedlung römischen Bodens durch die Germanen. Die Grundherren, so genannt, weil ihnen Grund und Boden gehörte, übergaben an Bauern die Nutzung von bestimmter Teile ihres Besitzes gegen feste Abgaben in Naturalien, Dienstleistungen usw. Der Akt der Übertragung oder Belehrung wurde im Meierbrief festgelegt. Der meist adelige Grundherr, der oftmals viele lehnspflichtige Kolonen hatte, war meist selbst Lehnsträger seines Landesherrn oder von Kirchen, Abteien und Stiften.
Das Lehnswesen des Mittelalters ist äußerst vielseitig. Für diese Heimatschrift beschränken wir uns hauptsächlich auf das bäuerliche Lehnswesen. In den nachfolgenden Kapiteln 8 und 9 behandeln wir auch im Interesse der Familienforschung die verschiedenen grundherrlichen Bindungen und Belastungen bei den Erbhöfen und weiteren 10 Hausstätten. (Im übrigen sei auch hingewiesen auf die interessante Veröffentlichung von Dr. Josef Höffner: "Der Bauer und die Kirche im deutschen Mittelalter" im Heft 78 der Görresgesellschaft, Paderborn 1939).
In der Zeit der Naturalwirtschaft wurden die jährlichen Abgaben seitens der pflichtigen Meier in Getreide, aber auch in Gartenfrüchten (der sog. "grüne zehnt"), in Kälbern, Schweinen, Geflügel (der sog. "blutige Zehnt"), in Eiern, auch Ablieferung von Gesponnenen, Gestrickten usw. geleistet. – Die Heuerfrüchte mußten in guter, "marktgebiger" Ware nach den Zehntscheuern der einzelnen Grundherren geliefert werden. So mußten die von Brenken'schen Meier in Alfen nach Brenken bzw. Erpernburg liefern, die von Imbsen'schen Kolonen zum Klinkenhofe in Alfen, die domstiftischen Meier nach Paderborn zur Distributorei des Domkapitels (das Domkapitel hatte außerdem Zehntscheuern in Etteln und Lichtenau), die vom fürstbischöflichen Domänenamt Neuhaus abhängigen Stelleninhaber nach Neuhaus und die Abdinghofer Kolonen zum Kloster Abdinghof in Paderborn.
Im Meierbrief war ferner vorgeschrieben, in welchem Gemäß die Körnerfrüchte anzuliefern waren. In früherer Zeit wurden die Körner, Kartoffeln usw. nicht nach Gewicht, sondern im Hohlmaß (Scheffel, Becher, Spint) gemessen. Die Heuerfrüchte an die Herren von Imbsen und Brenken waren an den Pflichtigen im Salzkottener oder Paderborner Maß zu liefern, an die übrigen Grundherren im Paderborner bzw. Neuhäuser Maß.
Als Karl der Große in einem 30jährigen Kriege unsere Vorfahren, die starrköpfigen Sachsen unterworfen hatte, führte er zum Unterhalt der Kirchen den kirchlichen Zehnten ein, d.h. von der Ernte mußte bei jedem Acker die 10. Garbe oder das 10 Bund abgeliefert werden. Gerade diese Zehntpflicht war den unterworfenen Sachsen äußerst verhaßt und hat der innerlichen Durchdringung durch das Christentum große Schwierigkeiten bereitet. Dieser kirchliche Zehnt oder Naturalzugzehnt ist später der Kirche entfremdet worden; über Zeit und Umstände ist hierüber bis jetzt Näheres nicht bekannt geworden. In Alfen hatten die Herren von Krewet, dann die von Imbsen diesen Naturalzugzehnten von 909 Morgen Ackerland. (In Nordborchen hatten die Herren von Haxthausen diesen Zehnten.) Neben dieser Abgabe waren an die einzelnen Grundherren die pflichtmäßigen Heuerfrüchte nebst sonstigen Diensten zu leisten. In vereinzelten Fällen finden wir auch in den Akten die Bezeichnung "Kamphafer", die wohl die meisten heutigen Landwirte nicht mehr zu deuten wissen. Wenn ein Stück heuerpflichtigen Landes zu Weideland umgelegt wurde, wurde von dem neuen Kamp eine bestimmte Haferabgabe festgelegt; daher der Name "Kamphafer".
Bei der früheren Dreifelderwirtschaft – Winterfrucht, Sommerfrucht und Brache – kamen bei den Brach- oder Dreischländereien Zehnt und Heuerfrüchte nicht zur Erhebung. Auch in den Jahren schlechterer Ernten oder bei Mißwachs wurden von verständigen Grundherren die Abgaben erlassen oder ermäßigt.
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts begann die Geldwirtschaft die Naturalwirtschaft zurückzudrängen. Für die Grundherren war es oftmals bequemer, statt der Früchte bares Geld zu erhalten. Sie gaben deshalb ihre Prästationsforderungen an den Meistbietenden, wie wir dieses z. B. bei den Upsprunger und Geseker Zehnten der Herren von Imbsen sehen. Dieselbe Entwicklung haben wir bei anderen gutsherrlichen Leistungen der lehnspflichtigen Einwohner, bei den Hand- und Spanndiensten, bei denen so mancher Ärger und Verdruß, ja auch Ungehorsam seitens der Verpflichteten vorkommen konnte. Wenn Kolonen und Kötter der Herren von Imbsen bis zu 52 Diensttagen im Jahre, - also wöchentlich 1 Dienstag für den Grundherren! verpflichtet waren, wer konnte es ihnen verübeln, bei regnerischen Erntewetter zuerst an die Bergung der eigenen Früchte zu denken, von denen die Familie doch leben mußte. Wir können es durchaus begreiflich finden, daß die Hand- und Spanndienstpflichtigen lieber eine Geldabgabe an den Grundherrn zahlten. Die Höhe der Geldabfindung für die genannten Dienste war schon Ende des 18. Jahrhunderts meistens in Übung, und so erfolgte auch in Alfen die Anmeldung der Geldbeträge für Hand- und Spanndienste 1816 zum Grundbuch.
Neben den festgelegten Hand- und Spanndiensten gegenüber dem Grundherrn hatten die Pferdebesitzer der 3 Kirchdörfer von Borchen auch die Pflicht, "ihren Seelenhirten und Pfarrherrn zum besseren und ehrlichen Unterhalt und Einkommen ihre schuldigen Dienste zu gegebener Zeit zu leisten mit ackern, pflügen, eggen und Mist ausfahren". Wobei die Kirchborchener außerdem zu Holzfuhren verpflichtet waren. Pfarrer P. Bonifatius Ernesti berichtet auf dem dompropstlichen Synodalgerichte vom 26. Mai 1676, daß "verschiedene sich weigerten, Spanndienste zu leisten". Die Pflicht der Pferdebesitzer wird vom genannten Gericht neu eingeschärft und mit Strafen bedroht. Die Protestation der Alfener wird zurückgewiesen und annulliert".
Neben den zu "bemessenen" (d. h. bestimmten) Diensten Verpflichteter gab es auch in Alfen eine kleinere Anzahl von Leuten, die zu "unbemessenen Diensten" herangezogen werden konnten. Es waren dies die sog. "Eigenbehörigen oder Eigenhörigen". Die Eigenbehörigkeit war im Hochstift Paderborn eine sehr milde Form der persönlichen Unfreiheit oder Leibeigenschaft. Die Eigenbehörigkeit in den angrenzenden Gebieten anderer Landesherren war die Leibeigenschaft viel strenger, schwerer und drückender. Die Bewohner im nördlichen Teil des Fürstentums Paderborns, im Delbrücker lande, in den Pfarreien Boke, Elsen, Hövelhof und Stukenbrock, waren die Kolonen meistens unfreie Leute, Eigenbehörige des Fürstbischofs oder des Domkapitels, während im südlichen Teil, so auch in Alfen die Eigenbehörigkeit eine Ausnahme bildete. In Alfen waren keine Eigenbehörige des Landesfürsten, wohl aber vereinzelt des Domkapitels und der Herren von Imbsen und Brenken.
Der eigenbehörige Meier oder Kötter bedurfte zur Heirat der abgabepflichtigen Zustimmung des Grundherrn. War seine Braut freie Person, mußte sie ihre Zustimmung zur eigenen Eigenbehörigkeit des Grundherrn ihres Bräutigams geben. War sie bis zur Hochezeit Eigenbehörige eines anderen Grundherrn, so mußte sie von diesem einen abgabepflichtigen Freilassungsschein beibringen, um Eigenbehörige des Grundherrn ihres Bräutigams zu werden. Für die Entlassung aus dieser persönlichen Unfreiheit mußte beim Grundherrn der abgabepflichtige Freibrief beantragt werden.
Der Eigenbehörige konnte neben seinen festgesetzten Hand- und Spanndiensten "zu unbemessenen Frondiesnten oder Scharwerken" von seinen Herrn herangezogen werden; bis jetzt ist allerdings dieser Fall in Alfen nicht nachgewiesen. Beim Tode des Eigenbehörigen stand dem Grundherrn zu das sog. Mortuartium, d. h. das Recht auf bestimmte Sachlieferungen seitens der Erben. Übrigens herrschte kein großer Unterschied zwischen Eigenbehörigen und Meier. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts hatte der Dienstzwang sich meistens verloren. Die Abgaben beim Freikauf oder bei Sterbefall waren gering. Die Leibeigenschaft wurde in der Zeit des Königreichs Westfalen von König Jérome entschuldigungslos aufgehoben. Über die Eigenbehörigheit siehe auch Geschichte von Nordborchen.
Bei allen Alfener Meiergütern, auch bei den kleineren Hausstätten finden wir, wie auch anderswo, daß diese Güter aus verschiedenen Huben bestanden. Die Entwicklung dieser mehrfachen Huben zu einem Meiergute ist im Einzelfalle nicht nachzuweisen. In den verheerenden mittelalterlichen Fehden, in den verderblichen Kriegen, deren wir im vorhergehenden Kapitel gedacht haben, sind viele Bauerngüter verwüstet, Familien ausgestorben auch infolge ansteckender Krankheiten, Pest usw. Da die Grundherren ein Lebensinteresse am regelmäßigen Bezug ihrer Naturalgefälle hatten, ist es leicht verständlich, daß sie freigewordene Huben an leistungsfähige Kolonen übertrugen. (Wir verweisen auch auf die Große Paderborner Meierordnung des Fürstbischofs Wilhelm Anton von Asseberg von 1765, die im Nachfolgenden besprochen wird.)
Bei den meierstättischen Kolonaten und Kötterstellen hatte der Grundherr das Obereigentum, der pflichtige Meier oder Kötter dagegen das vererbbare Nutzungsrecht. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten wurden durch den Meierbrief geregelt. Die Zeit der Bemeierung oder Übertragung des Nutzungsrechts des Gutes erfolgte auf 12 Jahre oder auf Lebenszeit des Bauern bzw. des Grundherr. (Wechsel in "dienener Hand" beim Antritt eines neuen Meiers oder in "herrschender Hand" beim Antritt einen neuen Landherrn, eines Abtes, eines adeligen Grundherren usw.)
Die Paderborner Lehnsgüter, auch des Adels, waren seit Fürstbischof Simon III., Edler Herr zur Lippe (1463 – 1498) Mannlehn, also nur im Mannesstamm vererblich. Beim Aussterben einer Familie im Mannesstamm fiel das Lehn an den Oberherrn zurück. Dasselbe geschah bei Vertragsbruch seitens des Belehnten, insbesondere bei wiederholter Nichtablieferung der jährlichen Heuerfrüchte usw. Der Grundherr konnte dann bei der fürstlichen Hofkammer die sog. "Kaduzitätsklage", d. h. Klage auf Heimfall des Gutes einreichen. Der Bauer wurde, wenn der Klage stattgegeben wurde, seines Meierrechtes für verlustig erklärt; er wurde "abgemeiert".
Im Norden und Osten Deutschlands, wo jetzt der Großgrundbesitz vorherrscht, sind vielfach die Bauern "abgemeiert". Durch dieses "Bauernlegen" sind früher dichtbesiedelte Gegenden menschenarm geworden. Ganz anders die Entwicklung bei uns im Westen, besonders in die geistlichen Fürstentümern. "Unter dem Krummstab ist gut wohnen" galt auch hier. Nachweisbare Fälle von Abmeierung sind bei uns sehr selten. Für Alfen verweisen wir nur auf den einzigen Fall des Heimfalls an den Grundherrn bei dem Göllnerhof Nr. 40 (Siehe Die Geschichte von Nordborchen Seite 18 Anmerkung).
Bei der Neubemeierung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an den Kolonen oder Kötter mußten die Meierbrief- oder Weinkaufgelder, die nach der Größe des Hofes verschieden gestaffelt waren, bezahlt werden; daneben gab es noch Schreibgelder, einige Male auch Rekognitions- oder Anerkennungsgebühren. Das Wort "Weinkauf" hat mit Wein von der Rebe nichts zu tun! Durch den Meierbrief sicherte sich der neue Meier den Gewinn der ihm übertragenen Hube; also Weinkauf gleich Gewinnkauf, lateinisch Landemium und Weinkaufgelder auch Landemialgefälle geheißen.
Abschließend könne wir sagen: der lehnspflichtige Meier oder Kötter hatte durch den Meierbrief ein wirkliches Nutzungsrecht, war allerdings mit vielfachen Zehnten, Lieferung von Heuerfrüchten, Hofdiensten usw. belastet. Der Grundherr besaß das Obereigentum, Anspruch auf die gutsherrlichen Leistungen seiner Meier und sog. Heimfallrecht, d.h. daß unter gewissen Voraussetzungen die dem Meier übertragene Hube an ihm zum vollen freien Eigentum zurückfiel.
Das wirkliche Eigentum bekamen die Landbewohner erst im 19. Jahrhundert durch die mit Hilfe des Staates gegründeten Rentenbanken und durch die Ablösung der gutsherrlichen Lasten. (Siehe auch Geschichte von Nordborchen Seite 95 – 97).
Im übrigen war das Verhältnis zwischen Grundherrn und seinen Kolonen recht pariarchalisch. In den Taufbüchern in Kirchborchen des 17. und 18. Jahrhunderts finden wir oftmals Herren von Brenken und von Imbsen als Taufpaten bei Kindern ihrer Meier eingetragen. So übernahm der vorletzte Herr Franz Arnold von Imbsen die Patenstelle bei dem jüngsten Sohne seines Meier Bartholomäus Drüke auf Kerstingshofe.
Durch die Gesetzgebung des Paderborner Landes waren die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Grundherren und ihrer Meier geschützt.
Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts wandten sich Kolonen und Kötter an die Paderborner Landgerichte, eine bemerkenswerte Erinnerung an die alte germanische Rechtsprechung. Von dem für Alfen zuständigen Landgericht "Unter den Schiereichen" bei Neuhaus haben wir noch für die Zeit 1651 – 1683 ein Protokollbuch, das der Paderborner Historiker Gehrken zum Teil abgeschrieben hat. (Archiv des Paderborner Altertumsvereins)
Im Fürstentum Paderborn waren Landgerichte: im Delbrücker Lande "unter den Hafedorn", ferner zu Dringenberg, Warburg und Herstelle. Das Landgericht "unter den Schiereichen" war zuständig für die Ortschaften: Wewer, Tudorf, Alfen, Kirch- und Nordborchen, Meerhof, Oesdorf, Elsen, Holtgrebe (Sande), Scharmede, Bentfeld, Anreppen, Schwelle, Rebbeke, Thüle, Verne und Salzkotten.
Die Verhandlungen fanden im Freien statt im "gehegten" (d. h. im abgegrenzten) Bezirke. Den Vorsitz führte der fürstliche Drost von Neuhaus mit dem fürstlichen Rentmeister von Neuhaus und Gogräfen von Salzkotten. Schöffen und Beisitzer waren die Richter und Vorsteher aus den zum Gerichtsbezirk gehörigen Ortschaften. Die Entscheidungen auf gestellte Rechtsfragen wurden nicht nach Rechtsparagraphen, sondern nach im Volke fortlebenden sittlichen Landrecht gefällt.
Aus den Fragen des Meierrechtes seien im Nachstehenden einige aufgeführt:
Frage: "Darf ein Gerichtsherr in seinem Dorfe, wo freie Leute wohnen, sich deren Eigentum aneignen?" Antwort: "Nein". Frage: "Darf ein Gutsher ein Gut, von dem er Heuergefälle, Hofdienste, Hühner usw. hat, aufteilen und an andere geben?" Antwort: "Nein" Frage: "Wenn ein Hausvater stirbt, kann die Witwe mit ihren Kindern von dem Meiergute vertrieben werden?" Antwort: "Nein"
Am 29.4.1667 teilt Matthias Hollmeyer aus Alfen mit: "Der verstorbene Johann Hollmeyer hat 1640 eine Witwe mit 7 Kindern geheiratet; drei von diesen Vorkindern sind in die Familie aufgenommen und ohne Leibeserben verstorben".
Frage: "Kann Hollmeyer die 3 Kinder beerben?" Antwort: "Nein. Das Erbteil der 3 Kinder bleibt beim elterlichen Hofe." Frage: Am 26.4.1668 hat die Äbtissin Catharine von Oeynhausen in Geseke einen Meier einen Meierbrief ausgestellt und Weinkaufgelder usw. erhalten. Die neue Äbtissin wollte einen neuen Meierbrief ausstellen und die Gebühren dafür haben; "das widerstrebe dem landsittlichen Gebrauch". Antwort: "Die Forderung des Stiftes Geseke wird abgelehnt, da die Bemeierung auf Lebenszeit erfolgt sei." Frage: des Baltasar Meschede aus Kirchborchen am 26.4.1668: "Wenn freie Eheleute auf einer Eigentumsstätte, deren Eigenbehörigkeitseigenschaft sie aber nicht kennen, Kinder zeugen, sind diese Kinder frei oder eigenbehörig?" Antwort: Die Kinder sind frei und bleiben es.
Am 17.4.1666 schärft Fürstbischof Ferdinand II. von Fürstenberg (Erbauer der Jesuitenkirche, des Franziskanerklosters und der Kapuzinerkirche in Paderborn) den Richtern und Untertanen des Bezirkes die Pflicht, beim Landgericht zu erscheinen, bei 5 Goldgulden Strafe ein.
Durch Verfügung vom 4.7.1747 entzog Clemens August von Bayern (Fürstbischof von Paderborn 1719 – 1761) alle strittigen Sachen über meierstättische und eigenbehörige Güter den bisherigen Landgerichten und wies alles der fürstlichen Hofkammer in Neuhaus zu.
In verschiedenen landesherrlichen Erlassen der Paderborner Fürsbischöfe war das Meierrecht behandelt. Es sollte dem drittletzten Fürstbischof Wilhelm Anton von Asseburg (1763 – 1782) vorbehalten sein, die allumfassende "Große Paderborner Meierordnung" vom 23.12.1765 vom Schloß Neuhaus zu erlassen.
In schwerster Zeit nach dem siebenjährigen Kriege, der auch das Fürstbistum Paderborn an den Rand des Abgrundes gebracht hatte, wurde der Dompropst W.A. von Asseburg zwei Jahre nach dem Tode seines Vorgängers, des Kurfürsten Clemens August von Bayern, zum Fürstbischof von Paderborn gewählt. Der tatkräftige, neue Fürstbischof suchte mit allen Mitteln die durch den siebenjährigen Krieg seinem Bistum geschlagenen Wunden zu heilen. Er ist der Stifter des Paderborner Priesterseminars und der großen Paderborner Prozession auf Mariä Heimsuchung nach Verne zur "Trösterin der Betrübten". W.A. von Assseburg, der am liebsten am Hofe zu Neuhaus der heimischen plattdeutschen Sprache sich bediente, lebt noch heute in der dankbaren Erinnerung des Volkes fort.
Neben den seelsorglichen Belangen suchte der Fürstbischof auf wirtschaftlichen Gebiete Handel und Wandel zu heben. Der mächtigste Erwerbsstand war damals der Bauernstand, und für diesen Stand, sowie auch für die Grundherren, erließ er die Große Meierordnung von 1765. Diese umfaßte 33 Paragraphen; das Wichtigste möge im Nachstehenden folgen:
Alle Bauerngüter sind bis zum Beweis des Gegenteils lehnspflichtige Güter. Die Bemeierung erfolgt beim Antritt eines neuen Lehnsherrn ("in herrschender Hand") oder beim Antritt eines neuen Meiers ("in dienender Hand") oder auf 12 Jahre je nach der hergebrachten Gewohnheit. Wenn eine solche seit Ausstellung des Meierbriefes nicht gegeben ist, soll wenigstens bei Antritt eines neuen Meiers der Meierbrief gegeben werden. Jeder Meier muß bei Ausstellung einen neuen Meierbriefes die herkömmlichen Meierkaufs- und Schreibgelder dem Grundherrn zahlen.
Der neue Meier muß seinem Gutsherrn eine eidlich bekräftigte Aufstellung des Gutes geben unter Angabe der Größe, Lage, Beschaffenheit und Benennung der angrenzenden Nachbarn.
Wenn nicht innerhalb von 3 Jahren die gutsherrlichen Lasten vom verpflichteten Meier entrichtet sind, kann der Grundherr einen Antrag bei der fürstlichen Hofkammer in Neuhaus auf Heimfall des Gutes an den Oberherrn stellen (Antrag auf "Abmeierung" des bisherigen Kolonen oder Kaduzitätsklage oder Klage auf Heimfall des Gutes):
Im übrigen ist der Meier als Besitzer des Nutzungsrechtes frei, ist also gleichsam Eigentümer. Er darf aber das Gut nicht zersplittern (etwa für Kindesteile), Gutsteile verkaufen oder das Kolonat ohne Genehmigung des Grundherrn mit Schulden belasten. Wenn ein Meier das Gut verkaufen will, steht dem Oberherrn binnen 2 Monaten das Näher- oder Verkaufsrecht zu.
In die erledigte Meierstatt folgt nur ein Kind. Der neue Meier muß seine Geschwister abfinden; die Abfindung bedarf der Genehmigung des Grundherrn und kann ohne den gutsherrlichen Konsens nicht eingeklagt werden. Die Abfindungssummen für die Geschwister sind zinslos, gehen aber anderen Verbindlichkeiten vor. – Leibzuchten für die abtretenden Eltern bedürfen ebenfalls der gutsherrlichen Genehmigung, um eine zu große Verschuldung der Meiergüter zu verhindern.
Über das Erbrecht der Kolonen wird folgendes bestimmt:
Die Eltern haben das Recht, den Hoferben zu bestimmen, ohne den Grundherrn zu befragen. – Kinder aus der 1. Ehe haben den Vorzug vor den Kindern aus einer 2. Ehe. – In Ausnahmefällen z.B. bei größerer Schuldenlast kann dem einheiratenden Ehemann der Besitz des Kolonats zugesprochen und seinen Kindern die Erbfolge zuerkannt werden.
Stirbt ein kinderloser Meier, so folgt sein nächster, wenn auch bereits abgefundener Verwandter. Wenn keine Verwandten da sind, fällt das Gut an den Grundherrn zurück.
Bei Überschuldung kann der Meierhof an den Höchstbietenden verkauft werden, jedoch steht dem Grundherrn das Näherrecht zu. Bei den an den Grundherrn zurückgefallenen oder bei gerichtlich verkauften Gütern erlischt jedes Erbrecht der Verwandten des früheren Meiers.
Über wüste oder unbenutzte Meiergüter wird bestimmt:
Wer ein solches Gut annimmt, ist für die nächsten 3 Jahre steuer- und abgabefrei. Wer schon ein Meiergut hat, kann ein öde liegendes anderes Gut ohne Zustimmung seines Grundherrn nicht beziehen oder übernehmen. Kein Meier darf ohne Einwilligung seines Grund- oder Oberherrn das ihm übertragene Kolonat verlassen oder aufgeben.
Fürstbischof Clemens August von Bayern hatte am 29.12.1738 verfügt, daß bei freiwerdenen Meiergütern frühere Paderborner Soldaten den Vorzug haben sollten.
Die im Auszug vorstehend mitgeteilte Große Paderborner Meierordnung wurde durch Verlesen von den Kanzeln zur öffentlichen Kenntnis gebracht. In Kirchborchen hat Pfarrer P. Paulus Vockel am 26.1.1766 auf Sonntag Septuagesima die Verlesung vorgenommen.
Durch die verschiedenen landesherrlichen Verordnungen der Paderborner Fürstbischöfe und insbesondere durch die Große Meierordnung von Wilhelm Anton von Asseberg war für die Grundherren und die Kolonen ein sicherer Rechtsboden geschaffen; beide waren gleichsam Besitzer der Grundstücke eines Meiergutes: der Grundherr durch das Obereigentum, der Bauer durch das Nutzungsrecht. Gewiß waren die gutsherrlichen Prästationen oftmals recht schwer und drückend, besonders wenn zum Naturalzehnten, dem Anspruch auf die 10. Garbe, noch die verschiedenen Heuerverpflichtungen und Hofdienste hinzukamen. Bei der Bemessung der Höhe der Verpflichtungen darf auch nicht außer Acht gelassen werden, daß die Ernteerträge damals nur etwa den 3. oder 4. Teil von heute betrugen!
Aber die Meierstätten waren in ihrem Bestande gesichert; ein Abverkauf, Zersplitterung und Überschuldung konnte nicht eintreten, so daß das Kolonat im allgemeinen ungeschwächt und ungeschmälert auf den Anerben überging. Ein Vergleich mit den heutigen Erbhöfen ist gewissermaßen von selbst gegeben!
Zu unseren Darlegungen über die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in der Zeit der Gebundenheit des Nachmittelalters möge die erste Eintragung auf der Alfener Gemeindechronik, die mit dem Jahre 1800 beginnt, hier folgen:
"Hier leben wir ruhig. Die Abgaben waren sehr geringe und bestanden in wenigen monatlichen Schatzungen und einer mäßigen Kopfsteuer. – Gutsherren übers Dorf waren: von Imbsen, von Brenken, Fürstbischof Franz Egon, Domkapitel, Abdinghof und Stift Geseke.
Patrimonialgerichtsbarkeit hatte Freiherr von Brenken. Das Dorf wurde von zwei Bauermeistern und einem Richter regiert. Richter war Caspar Meyer, genannt Leiwert. – Pfarrer in Kirchborchen war P. Wolfgang Heitland (1802 zum letzten Abt vom Abdinghof gewählt). Schullehrer in Alfen war Franz Hibler."
Ein ruhige und geruhsame Mitteilung auf der guten alten Zeit!
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