Kapitel 5: Die Freiherrn von und zu Brenken-Erpernburg
- Besitzungen und Gerechtsame derer von Brenken in Alfen.
- Erwerbung der von Imbsen'schen Besitzungen und Gerechtigkeiten durch Friedrich von und zu Brenken 1838. .
Die im mittleren und unteren Almetal noch heute reich begüterte freiherrliche Familie von und zur Brenken ist einer der ältesten und bedeutendsten adeligen Familien des alten Hochstifts Paderborn. Die "Niederburg auf der Brede" auf der Nordseite des Dorfes Brenken, zerstört 1622 im 30jährigen Kriege, ist wohl als Stammsitz der Familie anzusprechen. Das imponierende Barockschloß Erpernburg, vorübergehend auch Erdbeerenburg genannt, ist auf dem nördlichen Höhenrücken des Almestales erbaut und etwa 1834 vollendet.
Schon 1102 wird ein Rado von Brenken als Zeuge erwähnt. Die Ministralien von Brenken, Dienstmannen des Fürstbischofs von Paderborn haben wohl zuerst die Güter der Paderborner Kirche im Almestal verwaltet. In eim Schreiben von Simon III. Edelherrn zur Lippe, Fürstbischof von Paderborn (1463 – 1498) betonen die von Brenken, daß sie seit Jahrhunderten "der Paderborner Kirche Pachtner" seien. Unter dem Stiftsadel gehörten sie mit zu den "4 edlen Maiern oder Säulen" des Fürstbistums Paderborn. Im 14. Jahrhundert sind Besitz und Gerechtsame der Familie von Brenken im Almetal gewachsen, und die Rechte der Edelherrn von Büren wurden mehr und mehr zurückgedrängt. Die von Brenken waren vorübergehend im Besitz der Burgen in Wewelsburg, Wünnenberg, Fürstenberg, Calenberg und selbst in Büren.
Im Tale der Altenau erwarben sie besonders in Etteln Besitz und Gerechtsame. Die Burg der ausgestorbenen Herrn von Etteln nebst Gutshof wurde von Brenken'scher Gutsbesitz, desgl. verschiedene Meierhöfe, Heuergefalle und Gerechtsame.
Im Jahre 1638 starb die freiherrliche Familie derer von Krewet in Verne im Mannestamme aus. Anna von Krewet, einer der Töchter des verstorbenen Wilhelm von Krewet heiratete Arnold von und zu Brenken. So kam die Krewet- oder Vernaburg nebst umfassenden Grundbesitz, Mühle in Verne, Gut Wandschicht zwischen Verne und Thüle und Krewetscher Grundbesitz in der Stadt Salzkotten an die Familie von Brenken.
Das von den Edelherren Berthold und Detmar von Büren 1243 gestiftete Kloster der Zisterzienserinnen zu Holthausen bei Büren, dessen Kirche als Begräbnisstätte derer von Büren dienen sollte, wurde in der französischen Zeit von der Regierung zu Kassel 1810 aufgehoben und 1811 von den von Brenken auf Erpernburg erworben und nach dem Weltkrieg (1914 – 1918) an den Gutsbesitzer Berkensträter verkauft.
Die seit Beginn des 16. Jahrhunderts auf der "alten Burg" (jetzt Rentei) bestehende Seitenlinie von Brenken in Wewer starb 1817 aus, und deren Güter fielen an die Stammlinie auf Erpernburg.
Nach dem Tode des letzten Freiherrn von Imbsen, des "Canton-Maire" Wilhelm Anton von Imbsen (+28.4.1833) erwarb Friedrich von Brenken durch Kaufvertrag vom 6.2.1838 die von Imbsen'schen Güter zu Wewer, Alfen, die Wilhelmsburg, ferner Teilbesitze in den Gemarkungen Paderborn, Neuhaus, Tudorf und Salzkotten, insgesamt 700 ½ Morgen mit aufstehenden Gebäuden, Schloß und Mühle zu Wewer mit Ökonomiegebäuden in Wewer und Wilhelmsburg, mit den Zehnten, Heuergefällen, Gerechtsamen in Wewer und Alfen für 85.000 Tlr.
Das Wappen derer von Brenken:
- Quergeteilter Schild,
- oben in Gold 3 rote Pfühle,
- unten in Silber 6 rote Rosen
- (Fahne:"Westf.Geschlechter")
Schon recht früh besaßen die von Brenken in Alfen eine stattliche Reihe von Meierhöfen und weitgehende Gerechtsame. Durch den 1838 getätigten Ankauf der von Imbsen'schen Besitzungen und Gerechtigkeiten erwarb Friedrich von und zu Brenken zu den schon in Alfen besessenen Gütern und Gerechtsamen neue hinzu. Im Nachfolgenden wollen wir zuerst uns kurz vorführen die Besitzungen und Rechte derer von Brenken in Alfen bis zum Jahre 1838, um dann die durch Ankauf von 1838 hinzugekommenen von Imbsen'schen Güter und Gerechtsame kennen zu lernen.
I. Ursprüngliche von Brenken'sche Besitzungen und Gerechtsame in Alfen
- Ein Viertel des ungeteilten ca. 400 Morgen grossen Alfener Buchholzes (siehe unten Kapitel 7)
- Meiergüter
In dem "Protocollum domesticum" (d.i. Lagerbuch) über die Eigenbehörigen und Meyerstättischen Brenkischen Güter oder sonst dem Hause Erdtberenburg zu Wewer, Verne, Eggeringhausen und Ebbinghausen anklebenden Gerechtigkeiten (beginnend 28.3.1711, Archiv auf Erpernburg) werden 16 Meiergüter zu Alfen aufgezählt: Pieper, Westermeyer, Leinerts, Lüken, Ricken, Kohwangen, Schlüters, Timmers, Müllen, Römer, Arendts, Vollmers, Stoffel, Rehegeldt, Lünnen, Knaup, Philipp Rissen und Kleinschmidt. (Die Namen sind zum Teil noch in den heutigen Hausbezeichnungen enthalten.)
Eigenbehörige Leute hatten wie die andern weltlichen und geistlichen Grundherren die Herrn von Brenken in Alfen nur in geringerer Zahl. Bei Behandlung der einzelnen Hausstätten lernen wir gelegentlich einige Eigenbehörige kennen. - Schäferei
Die Familie von Brenken hatte das Huderecht auf den Gemeindeweide, ferner das Recht der Stoppelweide auf den brach oder dreischliegenden Ländereien.
Nach Ankauf des von Imbsen'schen Vermögens im 1838 hatten die von Brenken das Weiderecht mit 2 Schafherden. Bei der Aufteilung des "Witten Brocks" in der Separation Alfen – Wewer (1874 – 1879) ist das Huderecht abgelöst. Für das sog. Pferchrecht des Herrn von Brenken zahlten die pflichtigen Grundbesitzer von 1860 an jährlich 61 Tlr. 17 Sgr. Und 10 Pfg; im Jahre 1865 erfolgte Ablösung dieses Rechtes durch ein Kapital von 1108 Tlr. 20 Sgr. 8 Pfg. Dieses Kapital wurde in der Separation auf die Interessenten umgelegt. - Jagd und Fischerei
Nach einer Mitteilung im Archiv zu Erpernburg im oben erwähnten Protocollum domesticum erfolgte am 10.12.1725 die Anstellung eines Jägers in Alfen:
"Ferdinand Freiherr von Brenken, Herr zu Erdtberenburg, Wewer, Verne und Alfen, Seiner Churfürstlichen Gnaden zu Köln, des Bischofs zu Paderborn, Münster und Hildesheim usw. Kammerherr und Drost zu Lichtenau" stellt Joh. Friedrich Müller aus dem Waldeckschen unter nachstehenden Bedingung als Jäger an:
Jahresgehalt: 16 Tlr. und freie Montur und Schußgelder; er hat Holz- und Jagdfrevler zu arretieren. An Schußgeldern werden zugesichert: Je 1 Tlr. für 9 Hasen, 18 Schnepfen und 1 Wildschwein; je ½ Tlr. für die Haut von 1 Hirsch oder Reh; 2 Groschen für 1 Feldhuhn und 1 ½ Groschen für 1 Wachtel.
Sowohl die von Imbsen als auch die von Brenken hatten das Fischereirecht in den Alme. (In der Separation erfolgte Ablösung des Fischereirechtes; die Anlieger erhalten das Fischrecht bis zur Mitte des Flusses.) - 5. Kruggerechtigkeit:
Die von Brenken verpachteten gegen eine bestimmte Abgabe den Dorfkrug. Eine Brennereigerechtsame wie die in Imbsen auf deren Klinkenhofe haben die von Brenken in Alfen nicht gehabt.
Am 16.12.1804 wurde der Krug in Alfen verpachtet. In dem interessanten Verpachtungsprotokoll im Archiv Erpernburg heisst es u .a :Es hat sich in Alfen der polizeiwidrige Mißbrauch eingeschlichen, daß mehrere Einwohner in ihren Häusern Branntweingelage veranstalten und auch Fremde bei sich beherbergt haben. Das Recht des Branntwein-Ausschankes und der Fremden-Beherbergung steht allein dem Krüger zu. – Der Krug wird gegen eine Jahresgebühr von 1 ½ Tlr. auf 10 Jahres verpachtet. – Der Inhaber des Kruges soll gegen jeden Gast höflich sein. Von dem Fremden ist sofort der Paß abzufordern, und dem Dorfrichter ist Anzeige zu erstatten, besonders auch dann, wenn andere Einwohner Fremde aufnehmen. – Bei Zank und Streit soll der Dorfrichter herbeigeholt werden. – Die Aufnahme liederlicher Personen ist verboten. An Betrunkene darf nichts ausgeschenkt werden, desgl. nicht nach 9 Uhr abends. – Es darf nur eine Zeche geborgt werden. – Glück- und Kartensspiele mit ungestempelten Karten sind nicht gestattet. – Zu Tanzvergnügen ist die Erlaubnis des Dorfrichters einzuholen, und zwar an Sonn- und Feiertagen erst nachmittags nach der Andacht.
Wie anderswo herrschte auch in Alfen im 18. Jahrhundert eine wahre Schnapspest. (Siehe hierüber auch Geschichte von Nordborchen Seite 114 – 116.) Im Archiv Erpernburg findet sich der Entwurf eines Schreibens des Baron von Brenken-Erpernburg an Hochfürstlichen Gnaden zu Paderborn und Hildesheim, also an Fürstbischof Friedrich Wilhelm von Westphalen (1789 – 1802); ein genaues Datum des Briefes ist leider nicht beigefügt; die Eingabe an den Landesfürsten behandelt den beklagenswerten übermässigen Schnapsgenuss in Alfen. Es heißt darin u. a.:
In der Dorfschaft Alfen, worin ihm die Gerichtsbarkeit ersten Instanz zustehe, sei in jüngeren Jahres das Branntweinsaufen nicht nur bei den männlichen, sondern auch bei dem weiblichen Geschlecht so eingerissen, daß ein Bauernwesen nach dem andern zugrunde gehe. Die Folge des übermäßigen Trinkens sei ferner Verderb der Sitten und manche Exzesse des jüngeren Volkes.Die Gelegenheit des Branntweintrinkens sei verursacht durch die vielen, von der Hochfürstlichen Kammer erteilten Konzessionen zum Brennen. "In Alfen habe fast jeder dritte Bauer eine sog. Konzession. Nach dem landesherrlichen Edikt vom 17.2.1741 seien aber für jedes Dorf höchstens 2 Branntweinblasen festgesetzt, und in derselben Verordnung sei ferner festgelegt, das die Konzession auf Vorschlag des Gerichtsherrn vergeben werden solle, der seine Hintersassen am besten kenne". Eine Einschränkung auf 2 Blasen und Vergebung nach seinem, des Gerichtsherrn Vorschlag, würde dem Dorfe Alfen zum größten Teil gereichen".
Ob das Schreiben an den Fürstbischof tatsächlich abgeschickt und ob es Erfolg gehabt hat, konnte bis jetzt nicht festgestellt werden. Tatsache ist aber, daß nach der amtlichen Steuerliste, die im Archiv des Paderborner Altertumsvereins uns erhalten ist, im Jahre 1820 noch 7 (!) Branntweinbrennereien in Alfen nachgewiesen werden. Die Namen der Berechtigten mit Angabe der Blasengröße (in Klammern sind) :- Hermann Ewers (250)
- Liborius Becker (210)
- Bernard Drücke (167)
- Johannes Drüke (213)
- Hermann Becker (210)
- Wilhelm Anton von Imbsen (174)
- Hermann Becker (176)
Auch in Nordborchen waren 1820 je 7 Branntweinbrennereien
Ein weiteres Recht derer von Brenken war die Patrimonailgerichtsbarkeit, d.h. das Gericht I. Instanz. Das Gericht bestand aus einem Juristen und einem vereideten Gerichtsschreiber. Die Patrimonialgerichtsbarkeit, auch "Binnenjurisdiktion" genannt, erstreckte sich auf Vergehen, kleinere Excesse innerhalb des Dorfes. – Die Außenjurisdiktion, d.h. die Gerichtsbarkeit über die Feldmark wurde durch das bischöfliche Rentamt in Neuhaus ausgeübt. Das Patrimonialgericht wurde in der Regel einmal im Jahre abgehalten; ihm stand keine "peinliche Gerichtsbarkeit" mit Folter und Todesstrafe zu. Die der Patrimonialgerichtsbarkeit unterstellten Einwohner hießen "Hintersassen".
Den von Brenken stand ferner die Ernennung des Dorfrichters zu, der freilich mehr ein Vertreter des genannten Grundherren war. In der Instruktion für den Dorfrichter in Alfen vom 14.2.1798 im Archiv Erpernburg heißt es u.a. :
"Carpar Meyer wird am genannten Tage als Dorfrichter vereidigt. Er soll alle landes- und gutsherrischen Befehle bekanntmachen, soll den lehnpflichtigen Einwohnern Zahlaufforderungen zustellen und wenn notwendig, Zwangsmittel (Pfändung und Exekution) anwenden. Die landes– und gutsherrischen Verordnungen sollen befolgt werden. Der Richter hat Übertreter unnachsichtlich anzuzeigen. – Fremde Gerichtsbakeit darf im Dorfe nicht Platz greifen. – Bei ansteckenden Krankheiten bei Menschen und Vieh ist dem Justitiar des Gutsherren Anzeige zu machen. – Zur Verhütung von Brand ist die Feuerordnung genau einzuhalten; deshalb soll der Richter mit dem Vorsteher besonders in der dunklen Jahreszeit Visitation in den Häusern vornehmen und gegebenenfalls Anzeige erstatten. – Er soll die Wirts– und Branntweinhäuser öfters visitieren und zwar abends nach 9 Uhr, ob noch Gäste aus dem Dorfe oder fremdes Gesindel sich dort aufhalte. "Bettler, Marktschreier, Vagabunden" sind vom Dorfe fern zu halten. – Zu Nachtwächtern und Hirten soll er zuverlässige Männer ernennen; er ist für das Wohlergehen der "Gemeinheit" verantwortlich.
Insbesondere ist er den Herrn von Brenken als Guts– und Gerichtsherrn Treue und Gehorsam schuldig und soll dessen Interessen in jeder Weise fördern. Deshalb soll er auch auf die Jagd – und Fischereirechtsam des Oberherrn sorgsam achten. Er soll sofort anzeigen, wenn ein Brenkischer Kolon stirbt, seine Länder versetzt oder auf andere Art seine Güter verderben lässt".
Den Herrn von Brenken standen endlich von ihren Meiern die verschiedenartigen gutsherrliche Leistungen zu, die wir zum Teil bei Besprechung der einzelnen Kolonate und Hausstätten kennen lernen.
II. Besitzungen und Gerechtsame aus dem 1838 angekauften von Imbsen`schen Vermögen
Über die Besitzungen, Gerechtsamen und Gefälle der Familie von Imbsen in Alfen, imAlfer Buchholz, in Oestinghausen (im Sunder) ist im 4. Kapitel bereits die Rede gewesen.
Nach dem Kaufvertrag vom 6.2.1838 gingen an Friedrich von Brenken über:
- In Alfen: 319 Morgen 94 Ruten 15 Qudratfuss
- In Wewer: 289 Morgen 179 Ruten 5 Quadratfuss
- In Paderborn: 39 Morgen 157 Ruten 77 Quadratfuss
- In Neuhaus: 46 Morgen 107 Ruten 50 Quadratfuss
- In Tudorf: 3 Morgen 151 Ruten 35 Quadratfuss
- In Salzkotten: 5 Morgen 82 Ruten 60 Quadratfuss
- Gesamtgröße des angekauften Grundbesitzes: 700 Morgen, 74 Ruten, 15 Quadratfuss
Nach Beendigung der französischen Fremdherrschaft und Wiederangliederung des Hochstiftes Paderborn an Preußen 1813 war es Hauptsorge der Preußischen Regierung, geordnete Grundbuchverhältnisse zu schaffen. Deshalb wurden alle Berechtigten im Jahre 1816 aufgefordert, ihre Ansprüche zum neugebildeten Hypothekenbuche anzumelden. (Siehe hierüber auch Geschichte von Nordborchen S. 106/107)
Vom Vertreter der W. A. von Imbsen wurden 1816 zum Grundbuch angemeldet: Die aus Alfen nach Schloß Wewer abzuliefernden Hühner, Eier, 10 Stück Dienstgarn, ferner an Diensten: 156 volle Spann – und 104 Halb-Spann-Dienste nebst 260 Handdiensttagen, sodann der Naturalzugzehnt von 909 Morgen bei 60 lehnspflichtigen Besitzern. – Die Heuerfrüchte mußten in Salzkottener Maß abgeliefert werden. Bei Ablieferung des Dienstgarns erhielt jeder der Pflichtigen in Wewer 1 Pfund Brot. Ferner wurden angemeldet die Bemeierungs – oder Weinkaufs – und Schreibergelder usw.
Freiherr von Brenken erhielt bei Ablösung der ihm aus Alfen zustehenden Gefälle nach Aufstellung der Generalkommission in Münster vom 20.11.1858 eine Bestätigung von 9703 Talern 29 Groschen und 11 Pfennigen.
Im Interesse der Familienforschung möge im Nachstehenden die Aufstellung folgen, die W.A. von Imbsen 1817 zum Grundbuch gegen die Verpflichteten in Alfen beim Gericht in Paderborn einreichte.
Von den nachstehend aufgeführten Verpflichteten waren die Vollspänner:
- Neese
- Göllner
- Kerstings
sowie die Halbspänner:
- Grüe
Cord Neese mit 52 (!) Tagen Spannpflichtigkeit, während die Kötter
- Kochs
- Henkemeyer
- Kleinjohann
- Dummert
je für 52(!) Tage spannpflichtig waren.
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