Kapitel 7: Das Alfener Buchholz
- Der Samtbesitz der vier "Erben": Domkapitel, Abdinghof, von Imbsen und von Brenken
- Nutzung, Forstaufsicht
- Das Buchholz wird fiskalisches Eigentum
- Antrag der Gemeinde Alfen vom 10.6.1848
Da in früheren Jahrhunderten der Anbau von Futterkräutern und Hackfrüchten unbekannt war, war der Weidegang und die Waldmast, letztere für die Schweine, für die bäuerliche Wirtschaft von größter Bedeutung. Man spricht da von der "Mark", die den Weidegang auf den Feldern und im Walde umfaßt.
Von der Alfer Mark lassen wir kurz eine Darlegung (im Auszug) von Dr. Anton Voss – Hannover im Westfälischen Volksblatt 1938 Nr. 53 folgen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Alfer Mark war das sog. Alfer Buchholz, das sich vom "Letzten Heller" nach dem Tudorfer Walde hinzieht ..... Im Jahre 1797 war es von dem Geometer Theodor Julius August Samuel vermessen worden.
Für Alfen war das Buchholz von größter Bedeutung, da die Gemeinde keine eigene Waldung besaß. Zudem lag der Wald dem Dorf am nächsten. Bei Holzverkäufen kauften außer den Bewohnern von Alfen noch die von Niederntudorf und Nordborchen. Die Gemeinde hatte aber Gerechtsame an dem Wald erworben, und zwar die Weide für eine Kuhherde von rund 120 Stück. Der Wald grenzte im Norden an das Alfer Kleefeld, im Osten an die Kirchborchener und Ettelner Feldmark, im Süden und Westen an das Niederntudorfer Gehölz."
In den Akten kommt auch oft statt Buchholz die niederdeutsche Bezeichnung "Bockholz" vor.
Wie in der Gemeinde Nordborchen ein gemeinsamer Waldbesitz oder Samtwald der "vier Erben", nämlich des Domkapitels, des Kloster Abdinghof, der adeligen Herren von Oeynhausen und Haxthausen war, so war das Alfer Buchholz Samtholz von vier Grundherren.
Während aber in Nordborchen der gemeinsame Besitz im Jahre 1596 gleichmäßig aufgeteilt und durch Los vergeben wurde, blieb der gemeinsame Besitz vom Alfer Buchholz unter den vier Grundherren Domkapitel, Kloster Abdinghof, von Brenken und von Imbsen bis kurz nach der Säkularisation erhalten (Über den Wald bei Nordborchen siehe Geschichte von Nordborchen.)
Machen wir uns mit der näheren Entwicklung des Alfer Buchholzes bekannt. Auch in Alfen scheinen in den ältesten Zeiten die Kolonen der vier in Betracht kommenden Grundherren freie Nutzung des Markenwaldes gehabt zu haben, sind aber aus ihren Rechten allmählich verdrängt worden. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts erscheinen als die Besitzer des Alfer Buchholzes: Kloster Abdinghof, die Herren von Krewet, von Brenken und der Edle Herr Philipp Cord (Konrad) von Viermunden; des letzteren Waldanteil und verschiedene bäuerliche Meiergüter in Alfen, Bentfeld, Elsen usw. waren dompropsteiliches Lehen. Bemeierung oder Belehung des Herrn von Viermunden sind nachweisbar: im Jahre 1579 durch Dompropst Theodor von Fürstenberg, den späteren Fürstbischof von Paderborn (1585 – 1618) und im Jahre 1592 durch Dompropst Walter von Brabeck (Paderborner Kapselarchiv im Staatsarchiv Münster).
Abt Jodocus Rose von Abdinghof (1582 bis 1598) schreibt in seinen Aufzeichnungen: "Nachdem der vorbenannte ausgezeichnete Junker Philipp Cord von Viermunden, der sich der Kriegswissenschaft befleißigte, vor einigen Jahren im Kriege gegen Frankreich gefallen ist, hat das hochwürdige Domkapitel von Paderborn dessen Allodial- oder freie Güter und Feudal- oder Lehnsgüter, darunter auch den 4. Teil der Alfer Mark im Jahre 1596 erworben." Das Kapitel hatte vorher seine Anteil am Walde verkauft und gebrauchte dieses Geld zum Ankauf des Anteils des gefallenen von Viermunden an den Alfer Mark.
Dompropst Walter von Brabeck schreibt 1596 (Paderborner Kapselarchiv 39 Nr. 63 Staatsarchiv von Münster): Nachdem die Familie von Viermunden im Mannestamm ausgestorben war, seien die Lehnsgüter des letzten, Philipp Cord von Viermunden, an ihn, den Dompropst, und die Kirche als Lehnsherrn zurückgefallen; der Dompropst stützte sich hierbei mit Recht auf die Entscheidung des feierlichen Lehntages, den Fürstbischof Simon III. zur Lippe (1463 bis 1498) am Montag nach Dionysius auf dem Schützenhofe von dem Westerntor (jetzt Platz der Herz Jesu Kirche) im ersten Jahre seiner Regierung abgehalten hatte, wo entschieden wurde, daß alle Paderborner Lehen ausschließlich Mannlehen seien. Aber die verwandten Familien des gefallenen Philipp Cord von Viermunden: von Schenk, von Buseke und von Levenstein hatten, wie Abt Jodocus Rose in seinem Wirtschaftsbuch schreibt, schon die Güter in Alfen in Besitz genommen und verweigerten deren Herausgabe. Der Fürstbischof Theodor von Fürstenberg hatte damals noch nicht die Macht, die rechtliche Entscheidung des Dompropstes Walter von Brabeck zur Ausführung zu bringen. Von außen wurde das Hochstift Paderborn, wie wir oben in Kapitel II gesehen haben, von den katholischen Spaniern unter Admiral Mendoza und andererseits von den lutherischen Hessen unter Landgraf Moritz von Hessen bedroht. Im Innern des Hochstifts waren die Städte Paderborn, Brakel, Steinheim usw. ferner die Ritterschaft zu größten Teil protestantisch geworden. So hielten Dompropst und Domkaitel es für das beste, die Adeligen von Schenck, von Buseke und von Levenstein in Bezug auf Alfen mit Geld zu entschädigen. Das Domkapitel erwarb so ein Viertel des Alfer Buchholzes zum Eigentum.
Ein weiterer Mitbesitzer des Alfer Buchholzes war Kloster Abdinghof, das nach einer Mitteilung des Herrn von Brenken in einem ausführlichen Gutachten vom 3.8.1846 im Staatsarchiv Münster (XIII Nr. 516) diesen Anteil nach dem Aussterben der Herren von Vlechten im 14. Jahrhundert erworben hatte. Der Anteil der Familie von Krewet kam durch die oben schon erwähnte Heirat der Odilia von Krewet mit Walter Adrian von Imbsen an die letztgenannte Familie in Wewer. Der vierte Mitinhaber des Waldes war Freiherr von und zu Brenken auf Erpernburg.
Über die Verwaltung und Nutzung des Alfer Buchholzes durch die "vier Erben", wie hier und anderswo die Grundherren vielfach genannt wurden, finden wir in den Aufzeichnungen des Abtes Rose im Thesauraus Osconomicus, Wirtschafts- und Mastbuch, sowie im Staatsarchiv zu Münster (Paderborner Kapselarchiv und Akten der Kriegs- und Domänenkammer Minden) ziemlich reichhaltiges Material. Abt Jodocus Rose berichtet in seinem Wirtschaftsbuch, daß zur Alfer Mark auch "ungefähr 100 Eichen "up dem Steinberge" nahe bei dem Dorfe Alfen als gleichmäßiges Eigentum der vier Erben gehörten". Es heißt dann weiter: "Die Alfer Mark erstreckte sich vom Westen, von dem N.Türper Wald, und nach Süden bis zur "Swafermark" bei Haaren, sei mit nicht sehr alten Buchen bestanden, und zwar so dicht, daß in der Mitte kaum ein Mensch, geschweige reiten oder fahren könne. Bei Buchvollmast können über 150 Schweine eingetrieben werden; der Preis für die Mast wird je nach Ausfall der Bucheckern-Ernte abgeschätzt und von den Alfer Bauern an die Oberherren bezahlt. In der zweiten Schrift des tüchtigen Abtes Jodocus Rose, dem "Mastbuch'", wird vom den Jahre 1587 an für jedes einzelne Jahr angeführt, ob Vollmast, Halbmast oder geringe Mast gewesen ist.
Diesen Angaben werden von den Nachfolgern, wenn auch lückenhaft, bis 1695 fortgesetzt. Für Vollmast (z.B. 1598, 1603 und 1609) werden je 36 – 40 Tlr. gezahlt, desgl. bei Halbmast 12 – 14 Tlr., bei geringer Mast 4 Tlr. Für die mittelalterlichen und nachmittelalterlichen bäuerlichen Betriebe war die Waldmast und der Weide- und Hudebetrieb von ganz außerordentlicher Bedeutung. Für die Waldbesitzer war die Mast die Hauptnutzung und bedeutende Einnahme.
Über die Aufsicht im Wald berichtet Abt Jodocus Rode in dem zitierten Wirtschaftsbuch: "Am 4.6.1586 versammelten sich die "vier Erben" in Alfen, bestellten jeder für sich einen Holzwächter aus der Zahl ihrer Kolonen. Die Holzwächter, "Holtscherne" genannt, sollen vor allem darauf achten, daß nicht abgeholzt wird. Den Holtschernen wurde zuweilen gestattet, den Einwohnern von Alfen für den Heizbedarf etwas unfruchtbares Holz zuzuweisen. "Wenn aber jemand eigenwillig Holz fällt oder über das Maß des ihm zugewiesenen hinaus fällt, sollen die 4 Holtschernen zusammen, oder jeder für sich ein Pfand wegnehmen und sicherstellen und beim nächsten Holzgericht, dem "Holt-Ting" Anzeige den "vier Erben" zur Bestrafung des Übeltäters erstatten. Wer eine fruchtbaren Baum fällt, zahlt den Erben ¼ Tlr., für Abhauen eines Astes einen "Schreckenberg", eine damals sehr bekannte Münze.
Als Lohn gaben die "vier Erben" jedem Holtschernen jährlich eine unfruchtbaren Baum, und bei Eichelmast konnte jeder ein Schwein frei eintreiben.
In späterer Zeit finden wir statt der 4 Holtschernen einen gemeinsamen Holz-wächter.
Die Bedeutung des gemeinsamen Alfer Buch- oder Bockholzes für die Besitzer geht auch daraus hervor, daß zur Festhaltung der Waldgrenze von den vier Erben bzw. deren Bevollmächtigten von Zeit zu Zeit ein Schnatgang oder Schnadezug veranstaltet wurde; über einzelne Schnatgänge finden sich die Niederschriften im Staatsarchiv Münster. Ferner kamen die vier Erben jedes Jahr zusammen, beschlossen über Mastverpachtung, Holzverkauf usw., und hielten dann über die Übeltäter das Holzgericht mit Festsetzung der Strafen ab. Bei der Sitzung vom 28.9.1611 zählt das "Mastbuch" des Klosters Abdinghof als Teilnehmer auf: vom Domkapitel: Cord von Brenken, Alhrad der Jüngere von Brenken, und der domkapiturlarische Beamte Hölscher (Stifter des Josefsaltares im Paderborner Franziskanerkloster), vom Abdinghof: Abt Albt, ferner der "Edle und Ehrenfest" Wilhelm Krewet. Bei der Sitzung im Jahre 1615 nahm teil vom Domkapitel Cord von Brenken, Domscholaster Johann von Winkelhusen, Domkellner, und Bertram Beissel von Gymnich, Domkustos; vom Abdinghof: Abt Albert und P. Schrewenhusen, Beichtvater im Benediktinerinnenkloster Willedabessen, Jürgen von Brenken und Wilhelm von Krewet.
Im Paderborner Kapselarchiv (Staatsarchiv) in Münster finden sich Protokolle über die Besichtigung des Waldes und über die Holzgerichte. In den Jahren 1723, 1724 und 1725 haben ungefähr alle Einwohner von Alfen Holzfrevel verübt; es werden 139 "Exzessisten" aufgezählt. Am 9.10.1757 wird die Alfer Mark durch die Bevollmächtigten der vier Erben unter Teilnahme des Richters Holmeyer (Hollemeyer) besichtigt, am 13.10 desselben Jahres findet Kommissionssitzung statt; es wird festgestellt, daß seit den letzten 3 Jahren 156 Bäume fehlen; die Schuld des Samtförsters Meilf (Meinolf) Schlüter bei diesen Holzfrevel wird erwiesen.
Machen wir uns jetzt kurz bekannt mit der Beendigung des gemeinsamen Besitzes der vier Erben beim Alfer Buchholz. Durch die Aufhebung des Kloster Abdinghof im Jahre 1803 kam der Klosteranteil in den Besitz des preußischen Staates und dann nach den Frieden von Tilsit 1807 in den Besitz des Königreichs Westfalen. Nachdem König Jeromé durch Dekret vom 1.12.1810 die Aufhebung aller noch bestehenden Klöster und Stifter verfügt hatte, fiel der weitere Anteil des Paderborner Domkapitels am Alfer Buchholz an die Regierung in Kassel. Da die radikale Aufhebung der Klöster und Stifter sofort nach Errichtung des Königreichs Westfalen vorauszusehen war, hatte der Forstfiskus in Kassel bereits im Jahre 1808 auf die Mitbesitzer von Brenken und vom Imbsen einen gelinden Druck ausgeübt und deren Anteile am Alfer Buchholz ausgetauscht gegen Teile des "Dickenbusches" vom ehemaligen Klosterwalde Böddeken, der durch die Säkularisation des Jahres 1803 Staatseigentum geworden war. Am 2.4.1820 berichtet Wilhelm Anton von Imbsen, daß der Anteil am Alfer Buchholz bzw. des Dickenbusches von Böddeken ca. 100 Morgen mit den Herren von Brenken gegen Grundstücke bei Wewer ausgetauscht sei.
Nach den Akten der Kriegs- und Domänenkammer Minden im Staatsarchiv Münster (XIII Nr. 516) erhob die Gemeinde Alfen später Anspruch auf das fiskalische Grundeigentum des Alfer Buchholzes und Ansprüche auf fiskalisches Grundeigentum und Berechtigungen in der Oberförsterei Böddeken. Diese Ansprüche wurden am 10.6. des Revolutionsjahres 1848 erhoben, indem behauptet wurde, daß der Gemeinde in unruhigen Zeiten die Berechtigungen entrissen seien. Die Regierung in Minden forderte von der Gemeinde eindeutige Beweise für diese Ansprüche, die natürlich nicht erbracht werden konnten. Gleichzeitig wurde von der Regierung der Freiherr von Brenken zum Bericht aufgefordert, der in einem ausführlichen Schreiben vom 3.8.1848 antwortete. "Gewiss seien von 1580 bis 1612 in Anbetracht der "Statischen Brandschatzungen (d.h. durch die Holländer) von den "vier Erben" die Brüchte und Strafen für Hudefrevel und Holzdiebstähle erlassen und sei Holz unentgeltlich abgegeben; dasselbe sei im 30-jährigen Kriege unter den schwedischen Räubern Wrangel und Königsmarek und auch im 7-jährigen Kriege geschehen." Daraus könne die Gemeinde aber kein Recht auf das Alfer Buchholz ableiten. Die Gemeinde habe zudem in widerrechtmäßiger Weise sich in den Besitz des Steinberges gesetzt. Die Ansprüche der Gemeinde auf das Alfer Buchholz seien in jeder Weise unbegründet und eine "Ausgeburt der Phantasie des Jahres 1848".
Der Berichterstatter Freiherr von Brenken geht in diesem Endurteil zu weit. Es spricht in dem Anspruch der Gemeinde Alfen von 1848 wohl nicht so sehr die Revolution von 1848, als vielmehr die alte germanische Anschauung, daß der Wald und dessen Nutzung Gemeindeeigentum gewesen ist. – In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß in dem Bauernkriege zur Zeit der Reformation, der für die Bauern durch die Schlacht bei Frankenhausen so unheilvoll endete, in den 12 Artikeln der Bauern u.a. gefordert wurde: Aufhebung der Leibeigenschaft, die Rückgabe des Gemeindewaldes, der Gemeindewiesen und –weiden. (Siehe auch "Bauer und Kirche im deutschen Mittelalter " von Dr. Höffner, Verlag F. Schöningh, Paderborn).
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