FdAV – Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Alfener Vereine e.V."
    - im folgenden „Verein" genannt -
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Borchen - Alfen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der gesamten Alfener Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, und deren Ziele die Pflege der heimischen Kultur und des Brauchtums im Ort Alfen sind.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuernbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
  7. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen und als eingetragener Verein geführt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Vereine im Ortsteil Alfen und andere natürliche Personen werden.
Der jeweilige Ortsvorsteher der politischen Gemeinde Borchen-Alfen als auch der Ortsheimatpfleger von Borchen-Alfen können Vereinsmitglied werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Vereins. Der jeweilige Ortsvorsteher bzw. Ortsheimatpfleger wird mit Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung gegenüber dem Vorstand Vereinsmitglied kraft seines Amtes und für die Dauer seiner Amtszeit.

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit der Auflösung des Mitgliedsvereins
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Der Ausschuss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat anrufen.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rechte an dem Vermögen des Vereins.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Das Mitglied ist verpflichtet, die festgelegten Beiträge fristgerecht zu leisten. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit nach dem Hauptfest (Dorffest), einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  2. Sonstige, außerordentliche Mitgliederversammlungen können in unregelmäßigen Abständen vom Vorstand einberufen werden.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  4. Über die Sitzungen der Organe ist ein Protokoll zu fertigen, das den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel - Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem Geschäfts- und Kassenführer
  • dem Schriftführer
  • dem erweiterten Vorstand

Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern gewählt. Der Ortsvorsteher der politischen Gemeinde Borchen - Alfen nimmt, soweit er Mitglied des Vereins ist, das Amt des Vorsitzenden ein. Ansonsten wählen die Mitglieder einen anderen Vorsitzenden.
Zu dem erweiterten Vorstand zählt der Ortsheimatpfleger, soweit dieser ebenfalls Mitglied des Vereins ist.

Der Geschäfts- und Kassenführer, der Schriftführer sowie der erweiterte Vorstand werden von den Mitgliedern bzw. von den Vertretern der einzelnen Mitgliedsvereinen auf vier Jahre gewählt.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  2. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, und dem Geschäfts- und Kassenführer.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
  • Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

§ 12 Kassenprüfer

Über die ordentliche Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu nennen. Dem Alphabet nach, beginnend bei A, stellt jedes Mitglied der Reihe nach einen Kassenprüfer ab. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereins ist das Vereinsvermögen nur an Alfener Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, in gleichen Teilen zu übergeben. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Diese Satzung wurde am 29. September 2005 in der Mitgliederversammlung einstimmig verabschiedet.

Borchen, 04.10.2005

Verein der Vereine