UKA – Satzung

S A T Z U N G

Umwelt- und Kulturverein Alfen e.V.

A   Name und Sitz

§ 1

 Der Verein führt den Namen „Umwelt- und Kulturverein Alfen e.V“.

Er hat seinen Sitz in Borchen-Alfen.

B   Aufgaben

§ 2

Der Umwelt- und Kulturverein Alfen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er will durch seine Tätigkeiten beitragen

  • zur Umwelt- und Naturpflege sowie zur Erhaltung der heimatlichen Schönheiten
  • zur Verschönerung des Alfener Dorfbildes durch gezielte Begrünung und Erhaltung der Natur- und Baudenkmäler.

Dies soll erreicht werden in Zusammenarbeit mit allen ortsansässigen Vereinen.

Auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland will der Verein alle Bürger, insbesondere junge Menschen, zur tatkräftigen Mithilfe bei der Pflege von Heimat und Natur bewegen.

Der Verein darf keine anderen als die vorstehend genannten Zwecke verfolgen.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsteil Borchen-Alfen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

C   Mitgliedschaft

§ 5

Der Verein hat

  • a) ordentliche Mitglieder
  • b) Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die den gemeinnützigen Satzungszweck unterstützen wollen.

Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Wer Mitglied werden will, muß sich hierum schriftlich bewerben. Minderjährige Bewerber müssen hierzu die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

Die Mitgliedschaft endet durch

a)  freiwilligen Austritt mit Vierteljahres-Frist zum Abschluß des Geschäftsjahres;

b)  den Tod des Mitgliedes;

c)  durch Ausschluß durch die zuständigen Organe des Vereins.

Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt.

Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig zahlt.

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Hiergegen kann der Ausgeschlossene binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, welche mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim Vereinsvorstand einzulegen. Dieser hat den Einspruch einem hierfür zuständigen Ausschuß vorzulegen, welcher aus 6 Mitgliedern besteht. Drei der Mitglieder werden vom Vorstand beauftragt, drei weitere Mitglieder vom Ausgeschlossenen.

Der Auszuschließende ist vor dem Ausschluß vom Vorstand zu hören. Der Ausschuß hat den Betroffenen ebenfalls vor Entscheidung zu hören.

Fällt der eingesetzte Ausschuß keine Entscheidung, wird die Sache der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Vereinsintern hat der Ausgeschlossene keine Möglichkeit mehr, gegen die Entscheidung vorzugehen.

In den Fällen a) und c) behält sich der „Umwelt- und Kulturverein Alfen e.V.“ die Einziehung rückständiger Beiträge vor. Die Beitragszahlungspflicht endet sowohl bei Austritt als auch bei Ausschluß jeweils am Ende des laufenden Geschäftsjahres.

D   Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6

Die Mitglieder sollen durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern, an der Mitgliederversammlung teilnehmen und den Verein in seinen gemeinsamen Bestrebungen unterstützen.

Die Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch finanzielle Leistungen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Monat eines Geschäftsjahres zu entrichten.

Der Vorstand kann unter besonderen Umständen einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht teilweise oder vollständig befreien.

 

E   Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind

            a)  der Vorstand

b)  die Mitgliederversammlung

zu a)

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer, zugleich stellvertr. Vorsitzender
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

Soweit der Ortsheimatpfleger, der Ortsvorsteher, der Ortschronist sowie der Ortslandwirt nicht im Vorstand vertreten sind, haben sie das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Er hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 der Satzung gestellten Aufgaben durchzuführen.

Insbesondere gehört zu seinen Obliegenheiten die

  • Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

Vorstandsmitglied kann werden, wer bei der Wahl mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erhält. Bei Gleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Zu b)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen (Ordentliche Mitgliederversammlung).

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände sowie Ort und Zeit beantragen.

Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeit einzuberufen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, abgesehen von den in der Satzung vorgesehenen anders lautenden Bestimmungen. Stimmenthaltungen sind bei der Auswertung nicht zu bewerten.

Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen sind. Wird eine 25%ige Teilnahme bei einer Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist auf Antrag die Beschlußunfähigkeit auszusprechen. Wird der Antrag nicht gestellt, ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig. Bei Antragstellung hat der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen, welche auf jeden Fall beschlußfähig ist.

Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens folgende Punkte enthalten:

a)   Jahresbericht

b)   Kassenbericht

c)   Bericht der Kassenprüfer

d)   Verschiedenes

Bei der Durchführung von Neuwahlen sind noch folgende Tagesordnungspunkte hinzuzusetzen:

Wahl von zwei Stimmzählern

Antrag auf Entlastung des Vorstandes sowie Durchführung der Neuwahlen:

a)   Vorsitzender

b)   Geschäftsführer

c)   Schriftführer

d)   Kassierer

Die Auswertung der Stimmanteile erfolgt durch die vor der Mitgliederversammlung gewählten Stimmzähler.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese wird von dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftführer, welcher das Protokoll zu führen hat, unterzeichnet.

 

§ 8

Die Kasse des Vereins wird von zwei Kassenprüfern, die auf der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, geprüft. Diese haben der jeweils darauf folgenden Mitgliederversammlung über ihr Ergebnis Bericht zu erstatten sowie die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

F   Sonstiges

§ 9

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 10

Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins.

 

§ 11

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitglieder.

 

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

§ 13

Der „Umwelt- und Kulturverein Alfen e.V.“ ist in das Vereinsregister einzutragen. Er trägt den Zusatz „e.V.“

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. Oktober 1988 beschlossen.

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